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  • Eichgesetz
  • 1. Was ändert sich mit dem neuen Eichgesetz?

    Kurz gesagt:

    Das Andrucken und das Verwenden von Ablesewerten nicht geeichter Geräte auf der Heizkostenabrechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld bis zu 50.000 € nach sich ziehen kann. Das Bußgeld kann sowohl gegen den Hauseigentümer (Verwalter) als auch gegen den Messdienst ausgesprochen werden.

    Zudem muss eine Verwenderanzeige nach § 32 MessEG beim Eichamt abgegeben werden. Siehe www.eichamt.de, falls Sie die Daten nicht anzeigen, stellt dies gemäß MessEG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 € geahndet werden kann. 

    Das Eichamt hat hierzu ein Infoblatt bereitgestellt, das Sie hier: Infoblatt herunterladen können.

  • Änderungen
    Durch die Novellierung der Heizkostenverordnung
  • 1. Was ändert sich nach dem 31.12.2013?

    • Die Warmwasser-Energie muss erfasst werden. Die errechnete Menge ist dann in der Regel nicht mehr zulässig für die Abrechnung zu verwenden. Wir empfehlen, bei Umbau oder Austausch der Heizung bereits jetzt die Einbaustrecken vorzusehen.
    • Warmwasserkostenverteiler dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn diese vor dem 01.01.1987 eingebaut wurden.
    • Sonstige Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die vor dem 01.07.1981 eingebaut wurde, ist nicht mehr für die Abrechnung zulässig. Dies betrifft insbesondere Heizkostenverteiler.

    Oft sind diese auf der Hälfte der Heizkörperhöhe montiert worden. Damals gab noch wenig Heizkörperthermostate und mit den Regulierventilen konnte nur der Durchfluß geregelt werden. Die Heizkörper werden mit den Thermostatventilen jedoch weniger stark durchflossen. Dadurch verschiebt sich der Punkt, an dem der Heizkörper die Hauptlast an Wärme abgibt.

    Das obige Bild zeigt einen Heizkostenverteiler auf Verdunstungsbasis mit einer Ampulle. Dieser entspricht nicht der Europanorm und wird ab 2014 nicht mehr zulässig sein. Wenn der Heizkostenverteiler dann auch noch auf 50-60% der Heizkörperhöhe sitzt, erreicht der Heizkörper an dieser Stelle höchstwahrscheinlich nicht die Temperatur, die für eine sinnvolle und zulässige Messung erforderlich ist. Das schlägt sich in einem sehr hohen Preis je Einheit nieder.

    Daraus können sich folgende Konsequenzen ergeben: Der Mieter kann die Abrechnung in der Regel erfolgreich anfechten und ggf. Abzüge an der Abrechnung vornehmen. Auf der Differenz bleibt der Eigentümer sitzen.

    Wenn sich an der Heizanlage etwas geändert hat, z.B. ein neuer Brenner oder Kessel wurde eingebaut oder Thermostatventile wurden angebracht, dann kann der Bestandschutz auch schon jetzt erloschen sein und die Meßgeräte sind nicht für die Abrechnung zu verwenden.

  • 2. Welchen Festkostenanteil soll ich nehmen?

    Nach der Novellierung der Heizkostenverordnung kann der verbrauchsabhängige Anteil (auch nach der bisher geltenden Frist von 3 Jahren) verändert werden, wenn sachgerechte Kriterien dafür sprechen.

    Durch eine Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils soll die Motivation des Nutzers zur Energieeinsparung gestärkt werden.

    Als Basis der zu wählenden Festkosten können diese Anhaltspunkte dienen:

    • Im Altbau (Standard: Wärmeschutzverordnung 1977) der mit Öl oder Gas beheizt wird liegt der verbrauchsabhängige Anteil nach Untersuchungen bei 78% - 85%.
    • Bei Gebäuden, in denen die Strangleitungen überwiegend (mehr als die Hälfte) ungedämmt sind, ist generell ein verbrauchsabhängiger Anteil von 50% angemessen.
    • Bei Gebäuden, die der EnEV 2002 entsprechen liegt dieser Anteil noch bei knapp 70%.
    • Bei Liegenschaften mit Gas-Brennwertheizung liegt der Anteil immer noch bei 64% - 69%.
    • Bei Fernwärme kann der verbrauchsabhängige Anteil bei mindestens 55% liegen.

    Die Angaben berücksichtigen keine Verteilungs- und Bereitstellungsverluste! Grundlage ist die Begründung zur Heizkostenverordnung.

    Ausnahme: Wenn ein Gebäude die Wärmeschutzverordnung von 16. August 1994 nicht erfüllt, mit Gas oder Öl versorgt wird und die freiliegenden Strangleitungen überwiegend gedämmt sind, muss der verbrauchsabhängige Anteil mit 70% berechnet werden.

    Die Frage der Dämmung stellt sich hier nur bei freiliegenden auf der Wand verlaufenden Hauptleitungen.

    Lagenachteile werden bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabes außer Betracht gelassen, dies ist ein Merkmal des Wohnwertes.

  • 3. Wie werden die Kosten verteilt? (Festkosten/Verbrauchskosten)

    Die Heizkostenverordnung legt fest:
    § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
    (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. … Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.

    Die gesamt anfallenden Kosten müssen nach Vorgabe der Heizkostenverordnung zwischen 30 und 50 Prozent nach Fläche verteilt werden, die übrigen Kosten dementsprechend zwischen 70 und 50 Prozent Verbrauchsabhängig.

  • Dienstleistung
    Schätzung
  • 1. Warum wird geschätzt?

    Nicht  immer  können  von  allen  Messgeräten  die  Zählerstände  am  Ende  einer  Abrechnungsperiode ermittelt  werden.  Egal  ob  ein  Mieter  auch  bei  mehrmaligem  Versuch  nicht  angetroffen  wird  oder  ein Messgerät  ausgefallen  ist,  Sie  werden  von  Zeit  zu  Zeit  vor  dem  Problem  stehen,  den  Verbrauch einzelner  Zähler  nicht  durch  eine  Ablesung  bestimmen  zu  können.  In  solchen  Situationen  ist  die Schätzung  des  Zählerstandes  zum  Ende  des  Abrechnungszeitraums  ein  gangbarer  und  auch  in  der Heizkostenverordnung vorgesehener Weg, dennoch eine Abrechnung durchführen zu können.

  • 2. Was wird geschätzt?

    Ziel ist es, einen zum Abrechnungsende nicht durch Ablesung ermittelbaren Zählerstand durch eine bestmögliche Schätzung zu ersetzen. Der aus einer Schätzung resultierende Zählerstand ermöglicht - genau wie ein abgelesener Wert - eine Differenzbildung zum Anfangszählerstand und damit die Berechnung eines Verbrauchs. Dieser geht wie gewohnt in den Rechengang ein.

    Es kann immer nur der letzte Zählerstand eines Zählers innerhalb einer Abrechnungsperiode geschätzt werden. Versäumte Zwischenablesungen werden stets nach Tagen oder Gradtagen aus Anfangs- und Endzählerstand ermittelt, wobei der Endzählerstand auch geschätzt sein kann.

  • 3. Wie wird geschätzt?

    Ein guter Anhaltspunkt zur Schätzung eines Zählerstandes ist die Kenntnis des Verbrauchs des betroffenen Zählers aus früheren Abrechnungsperioden. Die Schätzung wird in der Regel umso genauer je mehr "alte" Verbrauchswerte vorliegen. Ein aus dem Mittelwert mehrerer vergangener Abrechnungsperioden gebildeter Verbrauch kann als sehr plausible Grundlage zur Bestimmung eines Schätzwertes herangezogen werden. Der zu schätzende Zählerstand ergibt sich aus der Summe des Anfangsstandes und des gemittelten Verbrauchs.

    Dieses Verfahren funktioniert, wenn Verbrauchswerte aus früheren Abrechnungsperioden vorliegen. Ist das nicht der Fall, so kann nur auf Vergleichswerte des aktuellen Abrechnungszeitraums zurückgegriffen werden. Hierbei besteht die Möglichkeit, den Verbrauch eines Zählers aus dem Durchschnittsverbrauch aller ablesbarer Zähler in der Liegenschaft abzuleiten. Dieser Ansatz lässt sich bei Heizkostenverteilern verfeinern, wenn bei der Durchschnittsbildung nur Zähler herangezogen werden, die in gleichen Räumen montiert sind.

  • 4. Wie funktioniert es konkret?

    Beim Eingeben der Verbrauchswerte im kraftwerk Kundencenter finden Sie bei jedem Zähler ein Kombinationsfeld (Auswahlfeld) mit der Bezeichnung "Art" der Verbrauchsermittlung. Mittels dieses Auswahlfeldes legen Sie fest, wie der Verbrauch für den zugehörigen Zähler zustande kommt. Im Regelfall wählen Sie hier "A" für Ablesung aus, dass es sich um einen abgelesenen Wert handelt und tragen diesen in der Spalte rechts daneben ein. Darüber hinaus bietet das Kombinationsfeld "Art" die Möglichkeit, ein Schätzverfahren anzugeben. In diesen Fällen ist dann keine manuelle Eingabe des
    zugehörigen Zählerstandes möglich. Statt dessen wird der Zählerstand vom System automatisch entsprechend des gewählten Verfahrens berechnet.

  • 5. Welche Arten von Schätzungen werden verwandt?

    Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über alle Auswahlmöglichkeiten, die das Kombinationsfeld "Art" gestattet.

    Hier einige Beispiele:

    • Ablesung. Regelfall für den letzten Mieter im Abrechnungszeitraum
    • Zwischenablesung. Sollte der Regelfall bei innerhalb des Abrechnungszeitraums ausziehenden Mietern sein.
    • Alternative zu ZA, wenn keine Zwischenablesung durchgeführt oder vergessen wurde.
    • Schätzung: Heranziehen des Vorjahresverbrauchs.
    • Schätzung: Heranziehen des Durchschnittsverbrauchs der letzten x Jahre.
    • Schätzung: Bilden des Mittelwerts aller Zähler gleichen Typs.
    • Schätzung: Bilden des Mittelwerts aller Zähler gleichen Typs im gleichen Raum.

    Bitte beachten Sie, dass niemals alle Auswahlmöglichkeiten zur gleichen Zeit zur Verfügung stehen. Zwischenablesungen sind z.B. nur bei ausziehenden Mietern möglich, historische Schätzungen nur dann, wenn tatsächlich Verbrauchswerte aus früheren Abrechnungsperioden vorliegen. Die Liste des Kombinationsfeldes wird dynamisch an die jeweilige Situation angepasst.

  • Heizkostenverteiler
  • 1. Wie kann ich meine elektronischen Heizkostenverteiler ablesen?

    Hier haben wir für Sie die

    Beschreibung Display HKV 201 S + 202 S

  • 2. Kann ich die Zwischenablesung selbst vornehmen?

    Sie können die Zwischenablesung bei elektronischen Heizkostenverteilern oder Wärmemengenzählern auch selbst vornehmen. Bitte nehmen Sie dafür den Vordruck, den Sie herunterladen können und füllen diesen sorgfältig aus.

  • 3. Wann ist bei Heizkostenverteiler auf Verdunstungsbasis eine Zwischenablesung sinnvoll?

    Gradtagzahlen für Zwischenablesung

  • Warmwasserkostenverteiler
  • 1. Sind Warmwasserkostenverteiler noch zulässig?

    Warmwasserkostenverteiler sind Meßgeräte aus früheren Jahren der Warmwasserabrechnung. Hier wurde ein Teilstrom des warmen Wassers durch ein Venturi-T-Stück über eine Trägerplatte an einer Verdunster-Ampulle vorbeigeführt.

    Nach der Novellierung der Heizkostenverordnung läuft der Bestandsschutz für diese Geräte zum 31.12.2013 aus. Der Bestandsschutz wurde wegen nachträglicher staatlicher Anforderungen ausgerufen und gilt, solange keine qualitativen und/oder quantitativen Änderungen (Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen) vorgenommen wurden. In der Regel verfällt der Bestandsschutz, wenn z.B. ein neuer Brenner eingebaut wurde.

  • Wasserzähler
  • 1. Differenzen bei der Messung mit Wasserzählern

    Differenzen bei der Messung mit Wasserzählern treten in der Regel bei jeder Abrechnung von Wasser auf. Begründet werden diese Messtoleranzen durch technische und abrechnungstechnische Abweichungen und führen somit beim Nutzer zur Annahme dass die Abrechnungen, gleich welchem Abrechnungsunternehmen, falsch sind. In der Praxis können Messdifferenzen bis zu 30% ausmachen, sollten aber in der Regel nicht höher als 20% sein. Bei höheren Messdifferenzen oder nicht erklärbaren Verbräuchen sollte man bei der Suche nach Gründen auch einen Wasserverlust durch Leckagen mit in Betracht ziehen.

    Technische Messtoleranzen:

    Mehrstrahlnassläufer und Einstrahltrockenläufer:

    Technische Messtoleranzen innerhalb eines Gebäudes entstehen grundsätzlich bei der Verwendung von Wasserzählern unterschiedlicher Bauart. In der Regel setzen Wasserversorger zur Messung des Gesamtverbrauches sogenannte "Mehrstrahlnassläufer" ein. In den einzelnen Nutzeinheiten werden i.d.R. "Einstrahltrockenläufer" verwandt.
    Der Mehrstrahlnassläufer zeichnet sich dadurch aus, dass durch Umlenkeinrichtungen im Zähler der zu messende Wasserstrom über mehrere Kanäle auf das Flügelrad gelenkt wird. Minimale Abnahmemengen werden neben der direkten Flügelradanstrahlung, über einen "kleinen" Kanal zum Flügelrad übertragen und ebenfalls gemessen. Die komplette Technik (Zählergetriebe)ist zusätzlich vom Wasser umspült.

    Einstrahltrockenläufer hingegen messen nur die direkte Anstrahlung des Flügelrades im Zähler. Zweifelsohne werden somit Kleinstabnahmemengen nicht vollendens berücksichtigt (z.B.: ein tropfender Wasserhahn). Weiterhin liegt die Technik dieser Zähler trocken, d.h. vom Wasserfluss getrennt. Hier wird nur das Flügelrad vom Wasser umspült und gibt seine Rotation über eine Magnetkupplung an das Zählergetriebe weiter. Durch die Verwendung von Magnetkupplungen findet zusätzlich eine Anlaufverzögerung des Zählergetriebes statt, was zu Messtoleranzen führen kann.


    links: Nassläufer, rechts: Trockenläufer

    Einbaulage und Fehlergrenzen:

    Durch unterschiedliche Einbaulagen von Wasserzählern werden auch unterschiedliche Anlaufverhalten der Zähler erzeugt. So ist beispielsweise im horizontalen Einbau das Anlaufverhalten des Zählers am günstigsten, da hier der Widerstand des Flügelrades (waagerechte Flügelradachsposition) gegen den Wasserstrom am geringsten ist. Sind Wasserzähler vertikal montiert (meist innerhalb der Nutzeinheiten) wird die Anlaufgeschwindigkeit des Zählers gedämpft, was eine geringe Mindermessung zur Folge hat. Dieses Verhalten ist bei allen "Geschwindigkeitsmessern" gleichermaßen messbar.
    Gemäß des deutschen Eichgesetzes müssen Wasserzähler geeicht werden und nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre bei Kaltwasserzählern / 5 Jahre bei Warmwasserzählern) ausgetauscht bzw. nachgeeicht werden. Damit soll vermieden werden, dass natürlicher Verschleiß der Zähler zu Fehlmessungen führt. Unterschieden werden hierbei auch die sog. Metrologischen Klassen A,B,C mit den dazugehörigen Eich- und Verkehrsfehlergrenzen der Zähler. Bei zugelassenen Zählern der metrologischen Klasse A, welche i.d.R. innerhalb der Nutzeinheiten verwandt werden, dürfen die Eichfehlergrenzen einen maximalen Fehlerwert im oberen Belastungsbereich von +/- 2%, im unteren Belastungsbereich von +/- 5% haben. Durch die zugelassenen Verkehrsfehlergrenzen (Zähler im eingebauten Zustand) dürfen sich die Fehlergrenzen des Eichgesetzes auf das Doppelte erhöhen. Somit werden in der Praxis Messtoleranzen beim Ergebnis von bis zu +/- 10% geduldet.

    Schlupfmengen und Fremdentnahmen:

    Unter Schlupfmengen bezeichnet man eine minimale Wasserentnahme, welche beispielsweise durch tropfende Wasserhähne oder undichte Wasserrohrverbindungen hervorgerufen wird.
    Durch die geringe und langsame Wasserentnahme wird diese vom normalen Einstrahlwasserzähler der Wohnung nicht erfasst (Anlaufgeschwindigkeit des Zählers).
    Ein weiterer Fall von Messtoleranzen tritt auf, wenn Fremdentnahmen an nicht ausgerüsteten Zapfstellen getätigt wurden. Häufig finden sich solche "vergessenen" Entnahmestellen bei Waschküchen, Garten-, oder Garagenzapfstellen aber auch in Heizungsräumen wieder.

    Leckagen:

    Sind nicht erklärbare Differenzen zwischen Hauptwasserzähler und der Summe aller Nutz-(Wohnungs-) wasserzähler aufgetreten, sollte man die Möglichkeit von Leckagen in Betracht ziehen. Schon eine 1 mm feine Öffnung im Rohrleitungssystem kann einen Wasserverlust von bis zu 41,6 m³ Wasser/Monat nach sich ziehen. Bei einer 3 mm Öffnung kann dieser auf bis zu 351 m³ Wasser/ Monat steigen.

    Abrechnungstechnische Messtoleranzen:

    Nicht alle Differenzen beruhen auf "technischen Fehlern". In der Praxis trifft man häufig auch auf sehr simple Erklärungen. Zu den meist unerklärlichen Differenzen zwischen Hauptwasserzähler und der Summe aller Einzelzähler zählt die Ablesung derer zu unterschiedlichen Terminen.
    Als Beispiel sei hier genannt: Abrechnungsende 31.12. eines Jahres. Ablesung der Hauptwasseruhr durch den Versorger 05.01. Ablesung durch den Messdienst 10.01.
    Dieser Fall kann aber noch als relativ unproblematisch angesehen werden, da hier durch den Messdienst alle Zähler zum selben Termin abgelesen wurden und somit der gemessene Gesamtverbrauch noch immer in Relation zur Ablesung der Hauptwasseruhr steht.
    Können allerdings vereinzelte Nutzeinheiten am Ablesetag nicht abgelesen werden oder findet der Ableser defekte bzw. nicht ablesbare Zähler vor, werden Schätzungen beispielsweise nach dem Vorjahresverbrauch vorgenommen. Somit sind weitere Toleranzen unabdingbar.

    Auswirkungen auf die Abrechnung:

    Durch das Zusammenspiel oder auch nur das Einzelwirken technischer und/oder abrechnungstechnischer Messtoleranzen wird eine Abrechnung zwischen Haupt- und der Summe aller Einzelwasserzähler nur selten ohne Messdifferenzen aufgehen. Darum werden bei Abrechnungserstellung i.d.R. 2 Verfahren zur Aufteilung des Wasserverbrauches angewandt.

    Verfahren 1

    Proportionale Ausweisung der Messdifferenz (Kosten) auf die Verbräuche der einzelnen Nutz-(Wohnungs-) wasserzähler. Dies hat zur Folge, dass der Preis pro m³ Wasserverbrauch in der Kostenart "Kaltwasser" steigt.

    Verfahren 2

    Ausweisung der Messdifferenz als Kostenart "Allgemeinwasser". Somit erhält der Nutzer seineWasserverbräuche bei der Kostenart "Kaltwasser" mit dem offiziellen Hebesatz des Wasserversorgers. Die ausgewiesene Messdifferenz "Allgemeinwasser" kann dann nach anderen Maßstäben umgelegt werden (z.B.: nach Nutzfläche).
    Die Summierung der Kosten von "Kaltwasser" und "Allgemeinwasser" sollten dann wieder der vom Versorger in Rechnung gestellten Gesamtsumme für Kaltwasser entsprechen.
    Zu beachten ist aber immer, dass sich die Wasserkosten nicht nur aus dem Kubikmeterpreis, sondern zusätzlich auch aus den Kosten der Wasseraufbereitung, Zählermiete und sonstigen Kosten der Wasservorsorgung zusammensetzen.

  • 2. Eichinformation Wasserzähler

    Eichpflicht:

    Messgeräte, welche Durchflussstärken von Flüssigkeiten (hier Wasser) messen müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Verwendung finden.
    Ein geschäftlicher Verkehr liegt immer dann vor, wenn deren Messergebnisse als Grundlage zur Abrechnung von Kosten verwendet werden. Die Eichung dient dem Schutz der Verbraucher.

    Eichgültigkeitsdauer:

    Seit dem 01. Januar 1993 beträgt die Eichgültigkeitsdauer von Kaltwasserzählern 6 Jahre, die von Warmwasserzählern 5 Jahre, beginnend mit dem 01.Januar eines Jahres. Die Gültigkeitsdauer erlischt somit immer zum Ende, also 31. Dezember eines Jahres. Dies bedeutet, dass spätestens zum Ablauf dieser Fristen die Wasserzähler ausgetauscht, bzw. neu geeicht werden müssen. Alle Zähler die außerhalb dieser Eichgültigkeitsdauer liegen gelten als nicht geeicht und dürfen im geschäftlichen Verkehr somit nicht mehr verwandt werden.
    Die Eichgültigkeit erlischt vorzeitig, wenn beispielsweise der Haupt- oder ein Sicherungsstempel verletzt worden ist, oder das Messgerät die vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält.

    Pflichten des Messgerätebesitzers:

    Eichpflichtige Messgeräte sind grundsätzlich am Prüfungsort zur Prüfung vorzulegen. Es besteht die sogenannte Bringpflicht/ Bringschuld des Besitzers. Ein-, Aus- oder Einbau von Messgeräten am Gebrauchsort, sowie Instandsetzungsarbeiten werden weder von der Eichbehörde, noch von staatlich anerkannten Prüfstellen vorgenommen.

  • 3. Ich vermute, der Zähler geht nicht richtig, was kann ich tun?

    Befundprüfung:

    Die erste Tendenz lässt sich erkennen, wenn Sie einen 10-Liter-Eimer befüllen und auf dem Wasserzähler die gemessene Menge ablesen.

    Zweifelt ein Kunde die messtechnische Richtigkeit, oder den ordnungsgemäßen Zustand eines Zählers an, so hat er gemäß §32 der Eichordnung das Recht, eine Befundprüfung beim zuständigen Eichamt oder einer anderen staatlich anerkannten Stelle zu beantragen. Nach erfolgter Prüfung erhält er einen amtlichen Befundbericht des Zählers. Weißt dieser keine Fehler an Beschaffenheit gemäß der Zulassung, Eichgültigkeit oder Verkehrsfehlergrenzen auf, trägt der Antragsteller die gesamten Kosten der Prüfung.

  • Wärmemengenzähler
  • 1. Eichinformation Wärmemengenzähler

    Eichpflicht:

    Wärmemengenzähler messen thermische Energie (Wärme). Die Anzeige der Wärmemenge erfolgt in Kilowattstunden (kWh), oder Megawattstunden (MWh). Die Einheitenanzeige Joule(J) ist ebenfalls zulässig, wird allerdings nur selten vorgefunden. Wärmezähler werden in die Rohrleitung des Heizungssystems eingebaut und bestehen aus einem Volumenmessteil, zwei Temperaturfühlern und einem Rechenwerk.
    Diese aufgeführten Messteile müssen (einzeln oder als Gesamtheit) geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Verwendung finden.
    Ein geschäftlicher Verkehr liegt immer dann vor, wenn deren Messergebnisse als Grundlage zur Abrechnung von Kosten verwendet werden. Die Eichung dient dem Schutz der Verbraucher.

    Eichgültigkeitsdauer:

    Seit dem 01. Januar 1993 beträgt die Eichgültigkeitsdauer von Wärmezählern 5 Jahre, beginnend mit dem 01.Januar eines Jahres. Die Gültigkeitsdauer erlischt somit immer zum Ende, also 31. Dezember eines Jahres. Dies bedeutet, dass spätestens zum Ablauf dieser Fristen die Wärmezähler ausgetauscht, bzw. neu geeicht werden müssen. Alle Zähler die außerhalb dieser Eichgültigkeitsdauer liegen gelten als nicht geeicht und dürfen im geschäftlichen Verkehr somit nicht mehr verwandt werden.
    Die Eichgültigkeit erlischt vorzeitig, wenn beispielsweise der Haupt- oder ein Sicherungsstempel verletzt worden ist oder das Messgerät die vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält.

    Pflichten des Messgerätebesitzers:

    Eichpflichtige Messgeräte sind grundsätzlich am Prüfungsort zur Prüfung vorzulegen. Es besteht die sogenannte Bringpflicht/ Bringschuld des Besitzers.
    Ein Aus-, oder Einbau von Messgeräten am Gebrauchsort, sowie Instandsetzungsarbeiten werden weder von der Eichbehörde, noch von staatlich anerkannten Prüfstellen vorgenommen.

  • 2. Ich vermute, der Zähler geht nicht richtig, was kann ich tun?

    Befundprüfung:

    Zweifelt ein Kunde die messtechnische Richtigkeit, oder den ordnungsgemäßen Zustand eines Zählers an, so hat er gemäß §32 der Eichordnung das Recht, eine Befundprüfung beim zuständigen Eichamt oder einer anderen staatlich anerkannten Stelle zu beantragen. Nach erfolgter Prüfung erhält er einen amtlichen Befundbericht des Zählers. Weißt dieser keine Fehler an Beschaffenheit gemäß der Zulassung, Eichgültigkeit oder Verkehrsfehlergrenzen auf, trägt der Antragsteller die gesamten Kosten der Prüfung.

  • Miete - Kauf - Wartung
  • 1. Was sind die Unterschiede?

    Die Kosten der Gerätemiete sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 umlagefähig. Die jährliche Miete beinhaltet den Austausch defekter Geräte, die aufgrund technischer Mängel ausfallen.

    Im Mietpreis ist die Montage enthalten, vorausgesetzt, daß diese in vorbereitete bzw. vorgesehene Einbaustellen erfolgen kann. Bei eichpflichtigen Geräten ist außerdem die Beglaubigungsgebühr im Mietpreis enthalten.

    kraftwerk überlässt dem Kunden die Messgeräte mietweise. Die Geräte bleiben Eigentum der kraftwerk GmbH. kraftwerk gewährleistet die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft der Mess- und Erfassungseinrichtungen in Entsprechung gesetzlicher Bestimmungen und gültiger Normen.

    Alternativ:

    Kauf

    Optional:

    Garantiewartung

    Voraussetzung ist der einmalige Kauf der Geräte. In der jährlichen Wartungsgebühr ist der Austausch defekter Geräte, die aufgrund technischer Mängel ausfallen beinhaltet. Zusätzlich haben Sie ein Anrecht auf Austausch der Geräte bei Ablauf der Eichfrist bzw. technischen Lebensdauer.

    Die kraftwerk GmbH gewährleistet mit der Gerätewartung die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft der Mess- und Erfassungseinrichtungen in Entsprechung gesetzlicher Bestimmungen und gültiger Normen. Ein Austausch der Messgeräte erfolgt nach Ablauf der Vertragslaufzeit, vorausgesetzt, dass alle Wartungsrechnungen bezahlt wurde

  • 2. Welche Finanzierungsvarianten gibt es?

    Kauf

    Der Käufer wird nach Bezahlung Eigentümer der Erfassungsgeräte. Er ist damit für deren Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit verantwortlich
    Bei einem Gerätedefekt müssen die Reparatur- bzw. Austauschkosten vom Eigentümer getragen werden.
    Bei eichpflichtigen Geräten hat der Eigentümer spätestens zum Ablauf der Eichfrist für den rechtzeitigen Austausch zu sorgen.
    Die Kosten für die Austauschgeräte sind vom Eigentümer zu tragen.

    Kauf mit Wartung

    Der Käufer wird nach Bezahlung Eigentümer der Erfassungsgeräte.
    Die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft und die Funktionsfähigkeit der Erfassungs-geräte wird im Rahmen eines Wartungsvertrages von kraftwerk übernommen.
    Bei einem Gerätedefekt sind die Reparatur- bzw. Austauschkosten durch den  Wartungs-vertrag abgedeckt.
    Die Wartungskosten für Erfassungsgeräte gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage und werden im Rahmen der verbrauchsabhängigen Ab-rechnung auf die Nutzer (Mieter) verteilt.
    Bei eichpflichtigen Geräten stellt kraftwerk im Rahmen des Wartungsvertrages spätestens zum Ablauf der Eichfrist den rechtzeitigen Austausch sicher. Die Geräteausstattung in der Liegenschaft ist damit immer auf dem gesetzlich gültigen und aktuellen Stand der Technik.

    Miete

    kraftwerk bleibt Eigentümer der Erfassungsgeräte.
    Die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft und die Funktionsfähigkeit der Erfassungs-geräte wird im Rahmen eines Mietvertrages von kraftwerk übernommen.
    Bei einem Gerätedefekt sind die Reparatur- bzw. Austauschkosten durch den Mietvertrag abgedeckt. Defekte durch Verschmutzung, äußere Einwirkungen oder unsachgemäße Behandlung entstehen sind davon ausgeschlossen.
    Die Mietkosten für Erfassungsgeräte gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage und werden im Rahmen der verbrauchsabhängigen Abrechnung auf die Nutzer (Mieter) verteilt.
    Bei eichpflichtigen Geräten stellt kraftwerk im Rahmen des laufenden Mietvertrages spä-testens zum Ablauf der Eichfrist den rechtzeitigen Austausch sicher. Die Geräteausstat-tung in der Liegenschaft ist damit immer auf dem gesetzlich gültigen und aktuellen Stand der Technik.

  • Sonstiges
  • 1. Was ist beim Umbau oder Renovierung im Bad zu beachten

    Bitte beachten Sie, dass beim Umbau im Bad oft auch der Heizkörper und der Wasserzähler getauscht wird.

    Den Heizkostenverteiler kann ihr Fachhandwerker abbauen, bei Verdunstern bitte in ein Glas senkrecht stellen und an einem kühlen Ort aufbewahren. Zur Montage geben Sie uns bitte 2-3 Wochen vor der Montage Bescheid. Der Neue Heizkörper muss aufgenommen werden und der Heizkostenverteiler wird von uns wieder angebracht.

    Den Wasserzähler können Sie nicht in jedem Fall weiter verwenden. Bei Mietgeräten wird das Mietgerät entfernt. Da wir keine gebrauchten Wasserzähler zurücknehmen können, läuft die Miete bis zum nächsten Austausch weiter.
    Den neuen Wasserzähler können Sie kaufen; der Austausch dieses Zählers erfolgt dann mit dem nächsten Regelaustausch und wir nehmen den Zähler neu getauschten Wasserzähler danach in den Mietvertrag mit auf.

    Fragen? Rufen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie.

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